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Unsere AGB vom Kletterpark Verden

Leistungsbeschreibung:
Die Kletterzeit beträgt maximal 3 Stunden inklusive der Einweisung zur Benutzung der Ausrüstung und des Kletterparks durch die Ranger.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Benutzerregeln sind für jeden Besucher des Kletterparks Verden verbindlich. Die Benutzerregeln sind Bestandteil dieser AGB. Mit dem Lösen der Eintrittskarte wird dies anerkannt. Bei Gruppen ist der Gruppenleiter, bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigte bzw. der Aufsichtspflichtige verantwortlich, diese bekannt zu machen. Grundsätzlich ist bei Gruppen mit Minderjährigen die Einverständniserklärung der Eltern im Vorweg schriftlich einzuholen.

1. Vertragsabschluss
1.1 Mündliche und schriftliche Anmeldungen für einen Besuch im Kletterpark Verden sind verbindlich. Mit Zugang einer Anmeldebestätigung (mündlich oder schriftlich) kommt der Teilnahmevertrag zustande.

1.2 Bei Anmeldungen für Gruppen zeichnet sich der Anmelder verantwortlich für die Teilnehmer und steht für deren Verpflichtungen ein.

2. Zahlung
2.1 Die Zahlung ist spätestens am Tag der Leistungserbringung fällig.

2.2 Eine Anzahlung kann verlangt werden.

3. Rücktritt
3.1 Der Kunde kann von seiner Anmeldung zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss bei einer Gruppenstärke ab 10 Personen schriftlich erfolgen. Der Kletterpark Verden kann als Ersatz für getroffene Vorbereitungen und Aufwendungen eine Entschädigung verlangen. Den Ersatzanspruch entnehmen Sie bitte der folgenden Auflistung:

  • Bis 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn: keine Kosten
  • Bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der vereinbarten Gesamtkosten
  • Bis 1 Tag vor Veranstaltungsbeginn: 75 % der vereinbarten Gesamtkosten
  • Bei Rücktritt am Veranstaltungstag oder bei Nichtantritt werden die vollständigen vereinbarten Gesamtkosten fällig. Maßgeblich für die Bemessung des Ersatzanspruches ist das Zugangsdatum der schriftlichen Absage.

3.2 Angemeldete Teilnehmer haben bis zum Veranstaltungsbeginn das Recht, ihre Anmeldung durch eine Ersatzperson wahrnehmen zu lassen. In diesem Fall tritt die Ersatzperson in die Rechte und Pflichten des Vertrages ein.

3.3 Beendet der Gast den Besuch des Kletterparks Verden vorzeitig auf eigenen Wunsch, besteht kein Anspruch auf anteilige oder komplette Rückerstattung des Eintrittspreises.

4. Kündigung
Während des Kletterbetriebs behalten wir uns das Recht vor, den Betrieb der kompletten Anlage oder Teile der Anlage aus sicherheitstechnischen Gründen (Feuer, Sturm, Gewitter, etc.) einzustellen. Es erfolgt in diesem Fall keine Erstattung des Eintrittspreises. Die Entscheidung über die Einstellung des Betriebes obliegt dem verantwortlichen Ranger bzw. dem Betreiber des Kletterparks Verden. Kann der Kletterbetrieb aufgrund der oben genannten Gründe aus Sicht des Rangers / Betreibers aus sicherheitstechnischen Gründen gar nicht erfolgen, so erfolgt die vollständige Erstattung des Eintrittspreises.

5. Anweisungen der Ranger
Während des Kletterbetriebs behalten wir uns das Recht vor, den Betrieb der kompletten Anlage oder Teile der Anlage aus sicherheitstechnischen Gründen (Feuer, Sturm, Gewitter, etc.) einzustellen. Es erfolgt in diesem Fall keine Erstattung des Eintrittspreises. Die Entscheidung über die Einstellung des Betriebes obliegt dem verantwortlichen Ranger, bzw. dem Betreiber des Kletterparks Verden. Kann der Kletterbetrieb aufgrund der oben genannten Gründe aus Sicht des Rangers / Betreibers aus sicherheitstechnischen Gründen gar nicht erfolgen, so erfolgt die vollständige Erstattung des Eintrittspreises.

6. Haftung
6.1 Der Besuch des Kletterparks Verden erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinschaft erleben GmbH haftet nur bei vorsätzlicher oder grober Fahrlässigkeit.

6.2 Jeder Teilnehmer verzichtet auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen jeglicher Art, soweit nicht durch eine bestehende Haftpflichtversicherung der Schaden abgedeckt ist.

7. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für Lücken.

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